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horizont gerätewerk gmbh - Korbach, 01. März 2007
Ab sofort gelten folgende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Alle bisherigen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich und sind
wesentlicher Bestand-teil unserer Vertragsangebote und Kaufverträge. Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an
den Käufer vorbehaltlos ausführen.
1.2. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Käufer, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie verwiesen wird.
1.3. Mit Ausnahme der Geschäftsführer, Prokuristen und
Generalhandlungsbevollmächtigten sind die Mitarbeiter unseres Hauses nicht befugt, von diesen Bedingungen oder unseren Leistungsbeschreibungen abweichende Vereinbarungen zu treffen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein
Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigen oder die Ware liefern.
2.2. Mündliche und telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Unsere Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist,
unversichert ab Lager oder Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. In Prospekten, Anzeigen, Preislisten und Katalogen enthaltene
Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3.3. Wir sind stets bemüht, die von uns genannten Preise einzuhalten.
Bei nicht vorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, wie Preiserhöhungen seitens der Hersteller und Währungsschwankungen, behalten wir uns das Recht vor, die Preiserhöhung an den Käufer weiterzugeben.
Übersteigt die Preiserhöhung den angegebenen Kaufpreis um mehr als 10%, hat der Käufer das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten.
3.4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig.
3.5. Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Lieferung von
einer Zahlung Zug um Zug abhängig zu machen. Wird für uns nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir
berechtigt, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät oder bereits gegen vereinbarte Zahlungsbedingungen verstoßen hat.
3.6. Wir behalten uns die Ablehnung von Schecks oder Wechseln
ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Diskont - und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3.7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG zu verlangen. Der Käufer ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
3.8. Für jede Mahnung nach Fälligkeit der Forderung werden
zusätzlich EURO 5,00 in Rechnung gestellt. Im Verzugsfall werden etwaige Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele hinfällig.
4. Lieferung
4.1. Die Lieferung erfolgt durch Versand. Wir bestimmen das
Versandunternehmen bzw. den Spediteur.
4.2. Wir sind um schnellstmögliche Lieferung und Einhaltung von
Lieferfristen oder Terminen bemüht. Die von uns gegenüber Kaufleuten genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang jederzeit berechtigt.
4.4. Soweit die Käufer nicht Kaufleute sind, so können sie nach einer
zu setzenden Nachfrist von sechs Wochen, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Letzteres allerdings nur, wenn uns oder unserem
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.
4.5. Gegenüber Kaufleuten gilt noch folgendes:
4.6. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung sowie der glücklichen Ankunft der Ware. Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen nach Vertragsschluss entstehenden, von uns nicht zu beeinflussenden Umständen,
wie zum Beispiel Arbeits- kampf, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die
Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu drei Monaten. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten.
Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen.
4.7. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung
der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag zurücktreten kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur, wenn wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Gefahrübergang
5.1. Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl per Post, Bahn, Spedition oder eigenen Lkw.
5.2. Die Ware reist auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Dies gilt
auch für eventuelle Rücksendungen. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an das den Transport ausführende Transportunternehmen oder den Spediteur übergeben wurde. Dies gilt auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Erfolgt die Versendung auf Veranlassung des Käufers oder aus einem sonstigen Grund, der in
der Sphäre des Käufers liegt, zu einem späteren als dem erstmöglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5.3. Auf Wunsch des Käufers werden wir die Sendung auf Kosten des
Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken versichern.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Zahlung
aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %
übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen Teil der entsprechenden Sicherungsrechte freigeben.
6.2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sowie Forderungsabtretungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
6.3. Wird die gelieferte Ware vom Käufer weiterverarbeitet, erlischt
das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware nicht. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns als Hersteller, ohne dass hieraus Verpflichtungen für uns entstehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit Ware, die
im Eigentum des Käufers oder Dritter steht, so erwerben wir Miteigentum an der infolge Verarbeitung entstandenen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Sachen (Rechnungswert
einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Käufers stehenden Hauptsache,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer uns hiermit wertanteilsmäßig Miteigentum an der einheitlichen Sache überträgt. Der Käufer verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich für uns. Bei Vermischung
oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen gilt Entsprechendes.
6.4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit
schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche an uns ab. Sind wir lediglich Miteigentümer der veräußerten Ware, beschränkt sich die Abtretung auf den
unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, insbesondere im Verzugsfall, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Auf unsere Aufforderung hat der Käufer uns die Schuldner
der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie die Abtretung gegenüber den Schuldnern anzuzeigen. Wir sind selbst jederzeit zur Offenlegung der
Abtretung gegenüber den Schuldnern berechtigt.
6.5. Der Käufer ist verpflichtet, die in unserem (Mit-) Eigentum
stehenden Waren auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
6.6. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Käufer
unverzüglich nach bekannt werden mitzuteilen und uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu geben. Der Käufer haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs,
insbesondere durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage, angefallen sind, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.
6.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet und hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware
nach Androhung zu verwerten. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten wird auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet.
7. Sachmängel
7.1. Wir sind verpflichtet, alle diejenigen Teile oder Leistungen nach
unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist (Art. 7.7.) einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag.
7.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertag
nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
7.3. Der Käufer hat Sachmängel unverzüglich uns gegenüber schriftlich zu rügen.
7.4. Uns ist zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
einer angemessenen Frist zu geben.
7.5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen
Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. 8 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende oder andere als die in Art. 8 geregelten Ansprüche des Käufers gegen und oder unsere
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
7.7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §479 BGB und §634a Abs.1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen
bleiben unberührt.
7.8. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
8. Schadensersatz
8.1. Schadens- und Aufwendungsersatzsprüche des Käufers (nachfolgend:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
8.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nach dem Produkthaftungsgesetz. Der
Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, so-weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.3. Soweit dem Käufer nach diesem Art. 8 Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Art. 7.7. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
9.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Korbach.
9.3. Im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist Korbach Gerichtsstand. Für gegen uns gerichtete Klage ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir behalten uns vor, den Kunden auch an einem gesetzlich
begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
9.4. Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürften zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
9.5. Soweit nach diesen Bedingungen die Einhaltung der Schriftform
erforderlich ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail.
9.6. Sollten eine oder mehrere Bestimmung dieser Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder unvollständige
Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Amtsgericht Korbach
1 HR B 357
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